Für die Eltern werden verschiedene Beiträge fällig, wenn sie ihr Kind im Kinderhaus betreuen lassen möchten.
Die Gesamtkosten für Eltern setzen sich zusammen aus:
a) Die gesetzlichen Beiträge werden von der Stadt Stolberg erhoben (zurzeit einkommens-gestaffelte Erhebung)
und sind in allen Stolberger Einrichtungen gleich.
Bitte beachten Sie die jeweils gültige aktuelle städtische Gebührenordnung.
| Jahreseinkommen | Elternbeitrag bei 45 Std. Betreuungszeit (Stand 08/2024) |
| bis 16.000 EURO | 0,-EURO |
| bis 25.000 EURO | 50,00 EURO |
| bis 37.000 EURO | 82,00 EURO |
| bis 49.000 EURO | 135,00 EURO |
| bis 62.000 EURO | 208,00 EURO |
| bis 73.000 EURO | 275,00 EURO |
| über 73.000 EURO | 352,00 EURO |
b) Mitgliedsbeitrag im Verein pro Kind im Kinderhaus :
Vereinsbeiträge für passive Mitglieder werden vom Elternverein nicht einkommensgestaffelt erhoben und betragen pro Kalenderjahr 26 Euro für Alleinerziehende bzw. Einzelpersonen und 41 Euro für Paare.
Vereinbsbeiträge für aktive Mitglieder (=mind. ein Kind in der Betreuung) werden vom Elternverein ebenfalls einkommensgestaffelt erhoben und betragen pro Monat und Kind in der Betreuung:
| Stufe | Jahreseinkommen | Mitgliedsbeitrag | zusätzliches Essensgeld |
| Stufe I | bis 16.000,- EURO | 50,- EURO |
60,- EURO (Stand: Aug. 2024) |
| Stufe II | bis 25.000,- EURO | 61,- EURO | |
| Stufe III | bis 37.000,- EURO | 70,- EURO | |
| Stufe IV | bis 49.000,- EURO | 79,- EURO | |
| Stufe V | bis 62.000,- EURO | 86,- EURO | |
| Stufe VI | bis 73.000,- EURO | 94,- EURO | |
| Stufe VII | über 73.000,- EURO | 105,- EURO |
• Die Vereinsbeiträge sind auch in Ausfallzeiten (z.B. Ferien, Krankheitszeiten des Kindes
und vom Träger nicht zu verantwortende Schließungen) zu entrichten und können sich
durch Entscheidung der Mitgliederversammlung ändern.
• Auch wenn die Stadt Stolberg Kindern zurzeit in einem bestimmten Alter sowie
Geschwisterkindern den städtischen Beitrag (a) erlässt, fallen trotzdem die
Vereinsbeiträge an das Kinderhaus bzw. den Elternverein (b) für jedes Kind in der
Betreuung an.
• Im Jahr des Vereinsbeitritts werden die Vereinsbeiträge ab dem Beginn des Quartals, in
dem der Beitritt erfolgt, voll erhoben. Beim Wechsel vom Status der passiven in den
Status der aktiven Mitgliedschaft (Aufnahme des ersten Kindes in die Einrichtung) wird
der Beitrag für aktive Mitglieder ab dem Monat des Betreuungsbeginns voll erhoben.
Beim Wechsel vom Status der aktiven in den Status der passiven Mitgliedschaft
(Schuleintritt), werden die Vereinsbeiträge ab dem Beginn des Quartals, in dem die
passive Mitgliedschaft gewünscht wird, erhoben.
• Vereinsbeiträge sind für volle Kalendermonate zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn
die Betreuung im Verlaufe eines Monats beginnt oder endet.
• Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern schriftlich anzugeben und
nachzuweisen, welche Einkommensgruppe ihren Vereinsbeiträgen zu Grunde zu legen
ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der
höchste Vereinsbeitrag zu leisten.
• Einkommen im Sinne ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes sowie ausländische Einkünfte. Ein
Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen
veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt
wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und
entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt nach Maßgabe des § 10 BEEG bis
zu einer Höhe von 300,00 € bzw. 150,00 € unberücksichtigt.
• Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der
Vereinsbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das
Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht feststeht, ist der Vereinsbeitrag vorläufig
festzusetzen. Hierbei ist hilfsweise auf das Jahreseinkommen des vorangegangenen
Kalenderjahres oder auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
• Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. Soweit sich aus der
veränderten Einkommenssituation die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe
ergibt, wird der Veeinsbeitrag ab dem Kalenderjahr, für das die Änderung eingetreten ist,
rückwirkend neu festgesetzt.